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   OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17   

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OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17 (https://dejure.org/2017,22368)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.06.2017 - 13 LA 27/17 (https://dejure.org/2017,22368)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - 13 LA 27/17 (https://dejure.org/2017,22368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 2 Abs. 1 FreizügG/EU; § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU; § 5 Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU
    Feststellung des Verlusts des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts; Aufforderung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet; Annahme der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU); ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung des Verlusts des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts; Aufforderung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet; Annahme der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU); ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FreizügG/EU § 5, FreizügG/EU § 2
    Unionsbürger, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Arbeitnehmereigenschaft, Arbeitnehmerbegriff, geringfügige Beschäftigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU; Antrag auf Zulassung der Berufung; Arbeitnehmer; ernstliche Zweifel; bejaht; Freizügigkeitsrecht; Verlust

  • rechtsportal.de

    Feststellung des Verlusts des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts; Aufforderung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet; Annahme der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern ( FreizügG/EU ); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17
    Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urt. v. 19.6.2014 - C 507/12 -, Saint Prix, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 6.11.2003 - C-413/01 -, Ninni-Orasche, juris Rn. 23 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist, steht der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, a.a.O., Rn. 30 und 32 (Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einer Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren und einer Beschäftigungszeit von zweieinhalb Monaten)).

    Umstände, die sich auf das Verhalten des Betreffenden vor und nach der Beschäftigungszeit beziehen, sind für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft hingegen ohne Bedeutung, da sie in keiner Beziehung zu den objektiven Kriterien stehen, die das konkrete Arbeitsverhältnis charakterisieren (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, a.a.O., Rn. 29 und 32).

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17
    Als Arbeitnehmer kann jedoch nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.2.2010 - C-14/09 -, Genc, Rn. 9 und 23 ff. (Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einer Wochenarbeitszeit von 5, 5 Stunden und einem monatlichen Durchschnittslohn von etwa 175 EUR); Urt. v. 3.6.1986 - 139/85 -, Kempf, Rn. 11 ff. (Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einer Wochenarbeitszeit von 12 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von 984 HFL bzw. 447 EUR).

    An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in der Folge festgehalten (vgl. EuGH, Urt. v. 4.2.2010, a.a.O., Rn. 20 und 23 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-213/05 -, Geven, Rn. 27).

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17
    Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) - vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der hier maßgeblichen zuletzt durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geänderten Fassung (vgl. zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts bei der Anfechtung einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts: BVerwG, Urt. v. 16.7.2015 - BVerwG 1 C 22.14 -, NVwZ-RR 2015, 910, 911; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 12 mit weiteren Nachweisen), kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese Voraussetzen nicht vorliegen.

    Die durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) vorgenommene Änderung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU stellt klar, dass eine Verlustfeststellung nicht nur getroffen werden kann, wenn das Freizügigkeitsrecht ursprünglich bestanden hat und später entfallen ist, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu keinem Zeitpunkt bestanden haben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften, BT-Drs. 18/2581, S. 16; BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, a.a.O., S. 912).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-507/12

    Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17
    Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urt. v. 19.6.2014 - C 507/12 -, Saint Prix, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 6.11.2003 - C-413/01 -, Ninni-Orasche, juris Rn. 23 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17
    Als Arbeitnehmer kann jedoch nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.2.2010 - C-14/09 -, Genc, Rn. 9 und 23 ff. (Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einer Wochenarbeitszeit von 5, 5 Stunden und einem monatlichen Durchschnittslohn von etwa 175 EUR); Urt. v. 3.6.1986 - 139/85 -, Kempf, Rn. 11 ff. (Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einer Wochenarbeitszeit von 12 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von 984 HFL bzw. 447 EUR).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17
    An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in der Folge festgehalten (vgl. EuGH, Urt. v. 4.2.2010, a.a.O., Rn. 20 und 23 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-213/05 -, Geven, Rn. 27).
  • OVG Sachsen, 02.02.2016 - 3 B 267/15

    Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit; Arbeitnehmer; Arbeitssuche;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17
    Die widerstreitende, nicht näher begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, Freizügigkeit könne durch prekäre Beschäftigung nicht erlangt werden, geht daher ersichtlich fehl (vgl. in diesem Sinne auch: Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.2016 - 3 B 267/15 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschl. v. 26.6.2014 - 9 B 37/14 -, juris Rn. 10 ff.).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 (- C-444/93 -, Megner und Scheffel, Rn. 17 f. und 21 ff.) die Auffassung der Bundesregierung, geringfügig Beschäftigte gehörten nicht zur Erwerbsbevölkerung, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht mit den geringfügigen Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit bestreiten könnten, zurückgewiesen.
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2013 - 8 LA 148/12

    Verlust des Freizügigkeitsrechts und Aufforderung zur Ausreise bei Ausreise der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17
    Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) - vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der hier maßgeblichen zuletzt durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geänderten Fassung (vgl. zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts bei der Anfechtung einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts: BVerwG, Urt. v. 16.7.2015 - BVerwG 1 C 22.14 -, NVwZ-RR 2015, 910, 911; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 12 mit weiteren Nachweisen), kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese Voraussetzen nicht vorliegen.
  • OVG Niedersachsen, 17.06.2015 - 8 LA 16/15

    Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17
    Aus den von den Klägern dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen und die Darlegung dieses Zulassungsgrundes im Einzelnen: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, NdsRPfl. 2015, 244, 245 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Hessen, 26.06.2014 - 9 B 37/14
  • OVG Niedersachsen, 24.02.2021 - 13 LA 24/21

    Streit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung;

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne dieser Vorschrift unionsrechtlich auszulegen (vgl. Senatsbeschl. v. 21.6.2017 - 13 LA 27/17 -, juris Rn. 13).

    Auch wenn es nicht darauf ankommt, dass die Klägerin zu 1. nicht in der Lage ist, mit dem erzielten Erwerbseinkommen den Lebensunterhalt vollständig oder auch nur weit überwiegend zu sichern (vgl. Senatsbeschl. v. 21.6.2017, a.a.O., Rn. 16), so steht nach Erwägungsgrund 16 (vgl. auch die Erwägungsgründe 10 und 21) der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) doch die unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen dem (Fort-) Bestand eines Freizügigkeitsrechts entgegen.

  • VG Hannover, 12.01.2022 - 5 B 1754/21

    Freizügigkeitsrecht; Niederlassungsfreiheit; rechtsmissbräuchlich; selbständige

    Geboten ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Erwerbstätigkeiten betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 -, juris; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.2.2021 - 13 LA 24/21 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2017 - 13 LA 27/17 -, juris Rn. 12; FreizügG/EU-VwV, Zu § 2, Nr. 2.2.1.1).

    Insoweit geht der Europäische Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegensteht, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers nicht seinen ganzen Lebensunterhalt deckt, die Bezahlung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unter dem Existenzminimum liegt oder die normale Arbeitszeit selbst zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2017 - 13 LA 27/17 - juris Rn. 12 ff. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 4.2.2010 - C-14/09 -, juris Rn. 20 und 23 ff., Genc; EuGH, Urteil vom 18.7.2007 - C-213/05 -, juris Rn. 27, Geven; und EuGH, Urteil vom 14.12.1995 - C-444/93 -, juris Rn. 17 f. und 21 ff., Megner und Scheffel).

  • OVG Niedersachsen, 01.03.2022 - 13 LA 368/21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Arbeitnehmer; Daueraufenthaltsrecht;

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. Senatsbeschl. v. 21.6.2017 - 13 LA 27/17 -, juris Rn. 10 m.w.N.) weder nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU ((1)) noch nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU ((2)) unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt gewesen ist und deshalb der Beklagte mit dem Bescheid vom 4. Februar 2019 (Blatt 128 ff. der Beiakte 1) den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU feststellen durfte.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne dieser Vorschrift unionsrechtlich auszulegen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.2.2021 - 13 LA 24/21 -, juris Rn. 6; v. 21.6.2017 - 13 LA 27/17 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2020 - 13 PA 279/20

    Ehegatten; Freizügigkeitsrecht; Härtefall; PKH-Beschwerde; Scheidung;

    Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) - vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der hier maßgeblichen zuletzt durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 2020) geänderten Fassung (vgl. zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts bei der Anfechtung einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts: BVerwG, Urt. v. 16.7.2015 - BVerwG 1 C 22.14 -, NVwZ-RR 2015, 910, 911 - juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 21.6.2017 - 13 LA 27/17 -, juris Rn. 10 m.w.N.) kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • OVG Niedersachsen, 12.01.2023 - 13 PA 279/22

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren i.R.e.

    c) Vor diesem Hintergrund kommt es für Zwecke der Prozesskostenhilfebewilligung nicht mehr darauf an, dass der im Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsvertrag des Klägers zu 1. vom 31. Oktober 2022 über eine am 1. November 2022 anzutretende unselbständige Tätigkeit als Hausmeister beim J. (vgl. Blatt 163 ff. der Gerichtsakte) mit einer verabredeten Bruttovergütung von monatlich 2.100 Euro und einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden - nach der oben erwähnten zwischenzeitlichen Verschlechterung der Einkommenslage - ohnehin nunmehr im laufenden Klageverfahren Anlass dazu gibt, weiter aufzuklären, ob diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und hieraus Einkommen erzielt wird, und zu prüfen, ob den Klägern hieraus eine Freizügigkeitsberechtigung erwächst, die einer Aufrechterhaltung des Bescheides vom 29. September 2021 entgegenstünde (vgl. zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts bei der Anfechtung einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts: Senatsbeschl. v. 21.6.2017 - 13 LA 27/17 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 09.11.2017 - 3 D 55/17

    Freizügigkeit; Arbeitnehmer; Feststellung; Entschädigungszeitpunkt

    Da sich die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheids - wie aufgezeigt - nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife bzw. dem der letzten mündlichen Verhandlung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21. Juni 2017 - 13 LA 27/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.) richtet, kommt es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheids in der Regel allein auf diesen Zeitpunkt an.
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